Erbe und Testament
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die gesetzliche Erbfolge eindeutig festgelegt. Sie tritt immer dann ein, wenn kein Testament eines Verstorbenen vorliegt. Neben dem Ehepartner haben erst einmal die „Erben erster Ordnung“ einen Anspruch auf das Vermögen des Verstorbenen. Zu diesen zählen die eigenen Kinder und Enkelkinder. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige der zweiten, dritten oder vierten Ordnung erbberechtigt.
Testament
Ein Testament setzt die gesetzliche Erbfolge außer Kraft. Es wird sinnvoll, wenn die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen oder durchbrochen werden sollen – etwa um einem Freund ein Erbe zukommen zu lassen oder die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen.
Ein Testament sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben sowie mit Namen, Ort und Datum versehen sein. Ein bei einem Notar erstelltes Testament kostet zwar Gebühren, kann sich aber zur Vermeidung von Unklarheiten im Gegensatz zu einem eigenhändig geschriebenen Testament anbieten.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bietet in einer Broschüre zum Thema Erben und Vererben zahlreiche Informationen zum Erbrecht an: www.bmjv.de
Bitte beachten Sie:
In allen Fragen rund um das Erbrecht empfehlen wir zwecks Beratung die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt oder Notar.
Die Beratung zur Gestaltung von Testamenten stellt grundsätzlich eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dar. Unsere Hinweise möchten lediglich weitergehende Beratungsmöglichkeiten aufzeigen. Es handelt sich jedenfalls nicht um eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls und somit nicht um eine Rechtsberatung.